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BFH Urteil v. - I B 125/64

Leitsatz

  1. Bausparkassen gehören zu den Kreditunternehmen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.

  2. Betriebseinnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen.

  3. Ist eine Betriebsstätte einer Bausparkasse vorwiegend mit der Vermittlung der Bausparverträge befaßt, so sind ihr bei der Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags die Einnahmen zuzurechnen, die unmittelbar aus den in ihrem Bezirk abgeschlossenen Bausparverträgen stammen. Hierunter fallen z.B. die Abschlußgebühren und die Bausparbeiträge, nicht hingegen die Einnahmen aus der Gewährung von Baudarlehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
FAAAB-50121

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BFH, Urteil v. 24.01.1968 - I B 125/64

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