Die höchstpersönliche und öffentlich-rechtliche Natur der gegen einen Steuerpflichtigen verhängten kriminellen Geldstrafe
verbietet es, sie durch ihre steuerrechtliche Behandlung als Betriebsausgabe zu einem Teil auf die Allgemeinheit zu verlagern.
Die steuerrechtliche Gleichbehandlung der Kosten des Strafverfahrens (Gerichtskosten und Kosten der Strafverteidigung) ist
gerechtfertigt, weil die Tragung der Gerichtskosten kraft Gesetzes die notwendige Folge der rechtskräftigen Verurteilung
des Angeklagten ist und in diesem Falle eine - auch nur teilweise - Verlagerung der Kosten seiner Strafverteidigung auf
die Allgemeinheit aus dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung heraus nicht vertretbar erscheint.