Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem einheitlich beurkundeten Vertrag über Grundstück und Inventar zwei verschiedene
Kaufverträge anzunehmen sind oder die Gesamtgegenleistung auf Grundstück und Inventar aufzuteilen ist.
Die Aufteilung der Gesamtgegenleistung richtet sich nach der Formel Gesamtpreis mal gemeinem Wert des Grundstücks, geteilt
durch die Summe der gemeinen Werte des Grundstücks und des Inventars.
Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
Es ist unzulässig, ihm bereits zuvor frühere Aussagen vorzuhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 349 BFHE 1968 S. 385 Nr. 91 FAAAB-50001
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