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BFH Urteil v. - II R 71/67

Leitsatz

  1. Spezialfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 3 a Satz 2 KraftStG 1964, mit denen ein privater Fahrzeughalter Schlachthofabfälle und Konfiskate einerseits, bzw. Blutschlamm andererseits in seine Tierkörperbeseitigungsanlage befördert, dienen zur Müll- bzw. Fäkalienabfuhr im Sinne des § 2 Nr. 3 a Satz 1 KraftStG 1964.

  2. Entscheidet das FG über eine gegen mehrere Kraftfahrzeugsteuerbescheide erhobene Anfechtungsklage eines Steuerpflichtigen durch ein Urteil, so sind zur Ermittlung der Revisionssumme dieses einen Verfahrens die Steuerbeträge der Kraftfahrzeugsteuerbescheide zusammenzurechnen.

Fundstelle(n):
ZAAAB-49972

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BFH, Urteil v. 14.01.1969 - II R 71/67

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