Wer das Meistgebot in fremdem Namen abgegeben hat, ist, wenn das Grundstück anschließend dem Vertretenen zugeschlagen wird,
auch dann nicht Meistbietender, wenn die erteilte Vollmacht entgegen
§ 71 Abs. 2 ZVG nicht in öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen worden ist.
Daß das Gebot "für einen anderen" (vgl.
§ 81 Abs. 3 ZVG) abgegeben und dieser beim Gebot ausdrücklich benannt wird, besagt bei Fehlen einer dem
§ 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Vollmacht noch nicht, daß es in dessen Namen abgegeben worden ist.
.Eine Unbilligkeit in der Sache selbst kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der gesetzliche Besteuerungstatbestand
erfüllt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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