Aufwendungen, die ein Unternehmer dafür macht, daß ein von ihm beschäftigter Arbeitnehmer den Führerschein erwirbt, um ein
nach Bauart und Ausstattung (Werkstattwagen mit eingebauten Arbeitsgeräten) als Betriebsfahrzeug gekennzeichnetes Kraftfahrzeug
führen zu können, sind Betriebsausgaben.
Der Erwerb des Führerscheins stellt bei dem Arbeitnehmer eine Annehmlichkeit, keinen geldwerten Vorteil dar. Die Aufwendungen
des Unternehmers sind daher nicht Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns des Arbeitnehmers.
Diese Grundsätze gelten auch für die im Betrieb ihres Ehemanns aufgrund eines anerkannten Arbeitsverhältnisses mitarbeitende
Ehefrau, wenn diese nach den tatsächlichen Verhältnissen des Falles den Führerschein ausschließlich oder überwiegend im
betrieblichen Interesse nutzt.
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