Der Bundesfinanzhof ist als Revisionsinstanz an die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung von bestehenden, im einzelnen
aber nicht nachgewiesenen Auslandsverbindlichkeiten gebunden, wenn die Schätzung weder einen Rechtsirrtum oder Verfahrensmangel
noch einen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen läßt.
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und die Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstandes mit seinen Kindern bei der Hauptveranlagung
der Vermögensteuer auf den gemäß § 11 Abs.
1 und
2 VStG verstößt nicht gegen das
GG.
Es verstößt auch nicht gegen das
GG, wenn Wertpapiere unter Zugrundelegung des Steuerkurswertes bzw. des gemeinen Wertes zur Vermögensteuer herangezogen werden.
Ohne gesetzliche Grundlage ist es nicht zulässig, einen Teil des Vermögens mit Rücksicht auf die Altersversorgung eines Steuerpflichtigen
bei der Vermögensteuer außer Ansatz zu lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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