Die Durchführung oder Ablehnung einer Fehleraufdeckung im Sinne des
§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO durch die Aufsichtsbehörde ist eine Ermessensentscheidung.
Der Bescheid über die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Vermögensabgabe wird in der Regel als einheitlicher Bescheid im
Sinne des
§ 210 Abs. 2 Satz 1 AO ergehen; er muß aber nicht als einheitlicher Bescheid erlassen werden.
Die durch das BVerfG festgestellte verfassungswidrige Auslegung des § 29 Abs. 1 LAG gibt keinen selbständigen Anlaß zu einer
rückwirkenden Fehlerberichtigung gemäß
§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Gegenüber der allgemeinen Berichtigungsvorschrift des
§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO enthält § 55 c LAG insofern eine Sonderregelung, als darin abschließend die Frage entschieden worden ist, unter welchen Voraussetzungen
und von welchem Zeitpunkt ab eine fehlerhafte Auslegung des § 29 Abs. 1 LAG nach unanfechtbar gewordener Vermögensabgabeveranlagung
im Hinblick auf die Gewährung von Ehegattenfreibeträgen zu einer Herabsetzung des Vierteljahrsbetrages führt.
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