Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 2/64 S vom (BStBl III 1966, 144) hält es der Senat für erforderlich, daß die Gesetzgebung und die obersten Verwaltungsbehörden eine Ubergangsregelung für
die Fälle treffen, in denen nach den früheren Grundsätzen über die Behandlung des Damnums bei Tilgungsphypotheken der Abzug
des Damnums bei den Werbungskosten auf die Laufzeit des Darlehens verteilt worden ist.
In besonderen Fällen können die Steuergerichte den sofortigen Abzug eines Damnums bei Tilgungshypotheken zulassen, soweit
es sich steuerlich noch nicht ausgewirkt hat, z.B. wenn das Damnum nach den vor der Entscheidung des Großen Senats maßgebenden
Grundsätzen zum Nachteil des Stpfl. unrichtig behandelt wurde, die Stpfl. das Grundstück verkauft haben und der Erwerber die
Tilgungshypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
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