Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten (
§ 7 GKG) jedenfalls dann zuständig, wenn es noch mit der Hauptsache befaßt ist. Das ist auch der Fall, wenn die Revision zurückgenommen
und im selben Schriftsatz der Antrag nach
§ 7 GKG gestellt wird.
Zur Anwendung des
§ 7 Abs. 1 Satz 3 GKG genügt in der Regel nicht, daß eine materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Frage zweifelhat ist.
Bei der nach
§ 7 GKG zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsbehelfsführer durch Wahl einer rechtlich schwierig
einzuordnenden Rechtsform (hier der GmbH & Co. KG) selbst zur Ungewißheit über einen zu ergreifenden Rechtsbehelf beigetragen
hat.
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