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BFH Urteil v. - V S 7/66

Leitsatz

Hat der BFH über einen bei ihm unmittelbar gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist für die Festsetzung der Aufwendungen gemäß § 149 FGO der Urkundsbeamte beim BFH nicht zuständig, es sei denn, daß es sich um einen Fall des § 37 FGO handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-49717

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BFH, Urteil v. 11.05.1967 - V S 7/66

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