Verpachtet ein Unternehmer sein Fabrikanlagevermögen dergestaltet, daß der Pächter bei Übernahme der Pachtgegenstände zum
Schätzungswert verpflichtet ist, diese ordnungsmäßig zu verwalten und nach Ablauf der Pachtzeit in dem Umfang und in dem Zustand
zu ersetzen, in dem sie sich am Tage des Vertragsabschlusses befanden, so steht dem Verpächter die Befugnis zur Vornahme der
Absetzungen für Abnutzung an den Pachtgegenständen auch dann zu, wenn der Pächter nach dem Pachtvertrag den Wertverzehr der
Pachtgegenstände trägt.
Der Anspruch des Verpächters auf Ersatzanschaffungen des Pächters für ausgeschiedene und unbrauchbar gewordene Pachtgegenstände
entsteht nicht erst mit Ablauf des Pachtverhältnisses. Er hat den Anspruch nach Maßgabe des Urteils des BFH IV 228/64 S vom (BStBl III 1966, 147) laufend mit dem jeweiligen Zeitwert des Bilanzstichtags zu aktivieren.
Sind Verpächter und Pächter Beteiligte an einer Betriebsaufspaltung, so müssen die Aktivierung des Anspruchs auf Ersatzanschaffung
beim Verpächter und die Passivierung der Verpflichtung zur Ersatzanschaffung beim Pächter übereinstimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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