Es verstößt nicht gegen
Art. 101 GG, wenn bei einer Entscheidung des Großen Senats nach
§ 11 Abs. 4 FGO ein Richter mitwirkt, der von dem erkennenden Senat nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 FGO zusätzlich in den Großen Senat entsandt wurde.
Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren ist nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des
die Steuer (den Steuermeßbetrag) festsetzenden Steuerbescheids (Steuermeßbescheids). Deshalb kann der BFH, wenn sich der Steuerpflichtige
mit seiner Revision nur gegen die Versagung des Abzugs eines Gewerbeverlustes bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags
wendet, gleichwohl prüfen, ob der Steuerpflichtige im Streitjahr einen Umwandlungsgewinn erzielt hat, und zwar auch dann,
wenn die Prozeßbeteiligten in dieser Richtung nichts vorgetragen haben. Die Sachentscheidung des erkennenden Senats muß jedoch
im Rahmen der von den Prozeßbeteiligten gestellten Anträge bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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