Setzt eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter nur eine einzige Person oder nur nahe Angehörige sind, ihr Gesellschaftskapital
handelsrechtlich wirksam herab, so ist diese Herabsetzung auch steuerlich anzuerkennen, wenn die Herabsetzung im Interesse
der Gesellschaft vorgenommen worden ist.
Liegt die Kapitalherabsetzung nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern wird das Kapital herabgesetzt, um den Gesellschaftern
Beträge zur Erfüllung privater Verbindlichkeiten zuwenden zu können, so kann in den Zahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung
liegen, vor allem, wenn die offenen Reserven höher sind als der Betrag der Kapitalherabsetzung und wenn das Kapital verhältnismäßig
kurze Zeit nach der Herabsetzung aus Gesellschaftsmitteln wieder aufgestockt wird.
Zur rechtsverbindlichen Zusage des FA über eine künftige Sachbehandlung.
Zur Erhebung eines angebotenen Zeugenbeweises.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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