Übernimmt der Grundstückserwerber zusätzlich zum Barkaufpreis eine Hypothek für ein niedrig verzinsliches Wohnungsbaudarlehen
aus Wohnungsfürsorgemitteln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, so ist diese Schuld bei Ermittlung des Wertes der
Gegenleistung nicht mit dem Nennwert, sondern - entsprechend der niedrigeren Verzinslichkeit - mit einem unter dem Nennwert
liegenden Wert anzusetzen.
In der vom Grundstückserwerber übernommenen Verpflichtung, Wohnungen Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf eine gewisse
Zeit mietverbilligt zu überlassen, liegt eine sonstige Leistung, deren Wert unter Würdigung aller Umstände nur mit der gebotenen
Vorsicht ermittelt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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