Zur Restitutionsklage im steuergerichtlichen Verfahren.
Der BFH ist für eine Restitutionsklage nach
§ 134 FGO,
§ 580 Nr. 7 b ZPO zuständig, wenn er durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen hatte und der Stpfl. sich mit der Klage gegen tatsächliche
Feststellungen wendet, die der Verwerfung der Revision zugrunde lagen.
Der VI. Senat tritt der Ansicht des V. Senats im Beschluß V S 9/67 vom (BFH 89, 332, BStBl III 1967, 615) darin bei, daß ein neuer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, wenn der Senat zuvor durch rechtskräftigen
Beschluß die Revision als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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