§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO durchbricht das Kassationsprinzip des
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ist ein Verwaltungsakt der in
§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO erwähnten Art angefochten worden und stellt das FG seine Rechtswidrigkeit fest, so hat es den Verwaltungsakt nicht ohne
weiteres ersatzlos aufzuheben, sondern hat in der Regel selbst den Betrag festzusetzen, den es für richtig hält.
Ein Gewerbetreibender, der seinen Herstellungsbetrieb einstellt und seine betrieblichen Kenntnisse, Patente usw. an einen
anderen Gewerbetreibenden "verpachtet", ist weiterhin gewerblich tätig, wenn er sich nicht auf die "Verpachtung" beschränkt,
sondern sich intensiv in den Betrieb des "Pächters" und die betriebliche Ausnutzung der Kenntnisse usw. einschaltet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 674 SAAAB-49581
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