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BFH Urteil v. - VI R 101/66 BStBl 1967 III S. 246

Leitsatz

  1. Unterhaltsleistungen i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG 1963 sind nur die laufend gezahlten Unterhaltsbeträge.

  2. Unterhaltszahlungen, die ein Stpfl. zwangsläufig für zurückliegende Jahre entrichten muß, sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, und zwar für jedes Jahr in der nach § 33 a Abs. 1 EStG in Betracht kommenden Höhe, insbesondere also ohne Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 246
BFHE 1967 S. 613 Nr. 87
OAAAB-49500

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BFH, Urteil v. 09.12.1966 - VI R 101/66

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