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BFH Urteil v. - VI B 69/67 BStBl 1968 II S. 35

Leitsatz

Ein beim FG anhängiger Rechtsstreit wird, wenn das FA dem Stpfl. zusagt, dem Klagebegehren gemäß § 94 Abs. 3 AO zu entsprechen, nicht schon durch diese Zusage in der Hauptsache erledigt, sondern erst dadurch, daß das FA dem FG gemäß § 77 Abs. 3 FGO die tatsächliche Änderung des angefochtenen Bescheides mitteilt. Bis diese Mitteilung eingeht, kann das FG die Hauptsache nicht für erledigt erklären und eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 FGO erlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 35
BFHE 1968 S. 259 Nr. 90
SAAAB-49448

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BFH, Urteil v. 29.09.1967 - VI B 69/67

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