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BFH Urteil v. - IV 288/62 BStBl 1968 II S. 76

Leitsatz

Wird ein Betrieb gegen einen festen Kaufpreis und eine Leibrente veräußert, so wird für den durch den festen Kaufpreis realisierten Veräußerungsgewinn die Tarifvergünstigung des § 34 EStG gewährt. Die Rentenzahlungen, auch soweit sie im Jahr der Veräußerung zufließen, sind laufende nachträgliche Einnahmen im Sinne des 624 Nr. 2  EStG.

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 76
BFHE 1968 S. 324 Nr. 90
KAAAB-49387

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BFH, Urteil v. 28.09.1967 - IV 288/62

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