Zur steuerlichen Beurteilung von Kosten für Studienreisen bei Hochschullehrern.
Die Kosten der Reisen eines Universitätsprofessors für Kunstgeschichte in den Mittelmeerraum sind nur Werbungskosten, soweit
dargetan ist, daß die Reisen mindestens ganz überwiegend beruflich veranlaßt waren.
Ist bei einer Reise, die zur privaten Lebenshaltung gehört, ein abgrenzbarer Teil ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich
bedingt, so sind die hierauf entstandenen Mehrkosten steuerlich zu berücksichtigen. Von den Fahrtkosten dieses Teils der Reise
ist aber nur der etwaige Aufwand für einen Umweg berücksichtigungsfähig.
Erhält ein Universitätsprofessor zu einer Studienreise, die nicht überwiegend beruflich im Sinne von
§ 12 Nr. 1 EStG veranlaßt ist, von der Universität einen Zuschuß, so ist anzunehmen, daß durch den Zuschuß das berufliche Interesse abgegolten
ist. Die Gewährung eines solchen Zuschusses beweist nicht ohne weiteres, daß die Reise ganz überwiegend eine Berufsreise war.
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