Die Vergünstigung des
§ 9 Abs. 1 GrEStG kann einem Gläubiger, der bei Fälligkeit seines Pfandrechts ernstlich Erfüllung verlangt, aber nicht befriedigt wird, nicht
allein deshalb versagt werden, weil das Pfandrecht im übrigen nicht gefährdet war und der Gläubiger selbst die Zwangsversteigerung
zwecks Befriedigung seines Rechts betrieben hat.
Ist bei der Zwangsversteigerung mit einem ausreichenden Erlös nicht zu rechnen, so kann in einem solchen Fall auch der freihändige
Erwerb des Gläubigers nach
§ 9 Abs. 3 GrEStG begünstigt sein (vgl. jedoch
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).
Dem Bürgen einer durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung (
§ 9 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GrEStG) kann nicht stets entgegengehalten werden, das Grundpfandrecht habe schon bei Übernahme der Bürgschaft keine genügende Deckung
gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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