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BFH Urteil v. - VI B 30/66 BStBl 1967 III S. 292

Leitsatz

Beschwerden nach § 146 Abs. 3 oder § 128 Abs. 1 FGO sind nur gegen Entscheidungen zulässig, die das FG bereits erlassen hat. Verzögert das FG eine beantragte Streitwertfestsetzung gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO, so gibt es keine Untätigkeitsbeschwerde an den BFH.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 292
BFHE 1967 S. 108 Nr. 88
LAAAB-49232

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BFH, Urteil v. 31.01.1967 - VI B 30/66

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