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BFH Urteil v. - IV 166/62 BStBl 1967 III S. 3

Leitsatz

  1. Zu den bei Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (Kartoffelscheune) zu aktivierenden Aufwendungen gehört auch der Wert des im eigenen Wald gewonnenen und beim Bau des Gebäudes verwendeten Holzes.

  2. Als Wert des Holzes im Sinne des Rechtssatzes 1 sind mindestens dessen Herstellungskosten bzw. sein niedrigerer Teilwert anzusetzen. Die Hertellungskosten sind nach den Aufwendungen für den Erwerb und die Aufzucht des stehenden Holzes sowie den Bringungs- und Bearbeitungskosten zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 3
BFHE 1967 S. 28 Nr. 87
HAAAB-49093

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BFH, Urteil v. 29.09.1966 - IV 166/62

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