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BFH Urteil v. - VI 294/65 BStBl 1967 III S. 559

Leitsatz

Nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1962 kann ein Unternehmen den auf die Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen entfallenden Teil des Gewerbeertrags von seinem Gewinn und den Hinzurechnungen im Sinne des § 8 GewStG 1962 nur abziehen, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes seine Haupttätigkeit bildet und die Errichtung sowie Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen demgegenüber eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung bildet.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 559
BFHE 1967 S. 130 Nr. 89
SAAAB-49085

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BFH, Urteil v. 07.04.1967 - VI 294/65

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