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BFH Urteil v. - IV 232/64 BStBl 1967 III S. 309

Leitsatz

Scheidet ein Gesellschafter, dessen Kapitalkonto negativ ist, aus der Personengesellschaft aus und verzichtet der verbleibende Gesellschafter auf den Ausgleich des negativen Kapitalkontos, so erzielt der Ausscheidende in Höhe des Minuskapitals auch dann einen Veräußerungsgewinn, wenn der Ausgleichsanspruch des verbleibenden Gesellschafters wertlos ist. Der entgegenstehenden Auffassung des RFH (Urteile VI A 652/34 vom , StuW 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom , RStBl 1936, 555) folgt der Senat nicht.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 309
BFHE 1967 S. 122 Nr. 88
CAAAB-49060

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BFH, Urteil v. 15.12.1966 - IV 232/64

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