Wird für unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues und zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs Steuervergünstigung
nach den §§ 7 c und 7 f
EStG in Anspruch genommen und gewährt, so ist auch nach den §§ 7 c und 7 f
EStG i.d.F. des Gesetzes vom eine Steuerschuld für die veranlagte Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes
nur in der Höhe entstanden, in der sie sich bei Berücksichtigung der Steuervergünstigung ergibt. Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer
ist deshalb ein Steuerabzug nur in dieser Höhe zulässig.
Der Senat hält an den Grundsätzen der Entscheidungen III 390/58 U vom (BStBl 1960 III S. 288, Slg. Bd. 71 S. 103) und III 343/57 U vom (BStBl 1961 III S. 202, Slg. Bd. 72 S. 551) fest, wonach 7 c- und 7 d-Darlehen schon auf Grund ihrer gesetzlichen Gestaltung notwendigerweise zum
Betriebsvermögen gehören. Dies gilt auch für 7 f-Darlehen.
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