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BFH Urteil v. - IV 139/65 U

Leitsatz

Die Finanzverwaltung in Hamburg handelte nicht dadurch ermessensfehlerhaft, daß sie in der Regel in der Heranziehung der Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus ihrer verwaltenden Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die vor der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs I 200/59 S vom (BStBl 1961 III S. 567) liegende Zeit keine sachliche Härte sah und deshalb die Gewerbesteuer nicht allgemein aus Billigkeitsgründen erließ, obwohl der Bund von der Erhebung der Umsatzsteuer und eine Anzahl von Gemeinden von der Erhebung der Gewerbesteuer insoweit absahen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAB-48788

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BFH, Urteil v. 07.10.1965 - IV 139/65 U

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