Zur Rechtsstellung der Betriebsprüfer in der Zollverwaltung.
Steht einem Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf dem Gebiet der Zölle und Verbrauchsteuern Vertrauensschutz
zu, so besteht bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage dieser Vertrauensschutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Steuerpflichtigen
von zuständiger Seite eine Änderung des Verhaltens der Verwaltung bekanntgegeben wird.
Wird auf Grund einer Zollwertnachprüfung die ursprünglich vertretene Rechtsauffassung geändert, so können Abgaben nicht
schon mit Beginn der Betriebsprüfung oder auf Grund vom Betriebsprüfer geäußerter Zweifel an der Richtigkeit der bisher
vertretenen Auffassung, sondern erst vom Zeitpunkt der Schlußbesprechung an nachgefordert werden, wenn an der Schlußbesprechung
Vertreter des Hauptzollamts teilgenommen haben und dem Steuerpflichtigen dabei die Änderung der Rechtsauffassung mitgeteilt
worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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