Schwebt für einen bestimmten Erlaßzeitraum ein Rechtsmittelverfahren über einen Erlaß nach § 129 LAG, werden aber die Zins-
und Tilgungsleistungen dieses Erlaßzeitraums nach § 131 LAG erlassen, so sind der auf § 129 LAG gestützte Erlaßantrag, die
daraufhin ergangene Erlaßentscheidung und die Vorentscheidung gegenstandslos geworden. Die Vorentscheidungen sind ersatzlos
aufzuheben.
Ist eine Streitsache in der Hauptsache erledigt, so ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist so zu entscheiden,
wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich das Rechtsmittel nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Für die Feststellung
des Sachverhalts, der der Entscheidung in der Hauptsache zugrunde zu legen gewesen wäre, genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Holt der Erwerber eines Wohngrundstücks einen aufgestauten Reparaturbedarf nach und läßt er zu diesem Zweck an dem erworbenen
Grundstück umfangreiche Instandsetzungsarbeiten vornehmen, so sind in der Ertragsberechnung die dafür aufgewendeten Kosten
im Gegensatz zu der einkommensteuerlichen Behandlung nicht als Herstellungsaufwand, sondern wie Instandhaltungskosten zu
behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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