Bei der Frage, ob beim Tausch von Beteiligungen von einer Gewinnverwirklichung abgesehen werden kann, weil die hingegebenen
und eingetauschten Anteile wirtschaftlich identisch sind, ist zur Bejahung der Gleichartigkeit nicht erforderlich, daß die
getauschten Anteile an der gleichen Gesellschaft bestehen.
Es spricht für die Funktionsgleichheit von Beteiligungen, wenn die Gesellschaften, deren Anteile getauscht worden sind,
der gleichen Branche angehören.
Auch wenn eine Schachtelbeteiligung gegen eine geringere Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht wird, ist Funktionsgleichheit
zu bejahen, wenn nach dem Gesamtbild die Einflußnahme in der neuen Form dem sich aus der früheren Beteiligung ergebenden
Einfluß vergleichbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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