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BFH Urteil v. - VI 154/64 U

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Steuergesetzgeber dauernd getrennt lebende Ehegatten einkommensteuerrechtlich anders behandelt als Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben.

  2. Auch die Tatsache, daß in § 48 des Ehegesetzes durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom (BGBl 1961 I S. 1221) die Auflösung brüchig gewordener Ehen wesentlich erschwert ist, zwingt den Steuergesetzgeber nicht, nunmehr dauernd getrennt lebende Ehegatten den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten einkommensteuerrechtlich gleichzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAB-48576

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BFH, Urteil v. 23.07.1965 - VI 154/64 U

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