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BFH Urteil v. - VI 154/64 U

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Steuergesetzgeber dauernd getrennt lebende Ehegatten einkommensteuerrechtlich anders behandelt als Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben.

  2. Auch die Tatsache, daß in § 48 des Ehegesetzes durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom (BGBl 1961 I S. 1221) die Auflösung brüchig gewordener Ehen wesentlich erschwert ist, zwingt den Steuergesetzgeber nicht, nunmehr dauernd getrennt lebende Ehegatten den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten einkommensteuerrechtlich gleichzustellen.

Fundstelle(n):
AAAAB-48576

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BFH, Urteil v. 23.07.1965 - VI 154/64 U

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