Wenn sich gesetzliche Erben über ein bislang verpachtetes Betriebsvermögen vierzehn Jahre nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung
dahin auseinandersetzen, daß der eine Erbe, der den Betrieb zuvor gepachtet hatte, im wesentlichen alle Nachlaßgegenstände
gegen Zahlung eines angemessenen, durch Schiedsgutachten festzusetzenden Betrags erhält, so ist dessen Erwerb in der Regel
entgeltlich. Der Erwerbspreis ist zu passivieren; die das eigene Auseinandersetzungsguthaben übersteigenden Anteile sind den
in Höhe des eigenen Anteils fortgeführten Buchwerten zuzuaktivieren. Bei den weichenden Erben realisieren sich im Verkaufspreis
die stillen Reserven des Betriebsvermögens.
Sind Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbs nur dem Grunde nach bestimmt und ergeben sich durch ein Schiedsgutachten
zwölf Jahre nach dem Erwerb höhere Anschaffungskosten, als zunächst der Aktivierung zugrunde gelegt wurden, so sind die noch
vorhandenen Wirtschaftsgüter nachzuaktivieren.
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