Wird in einem betrieblich genutzten Grundstück die Zentralheizung von Koks- auf Ölfeuerung umgestellt, so sind die Kosten
Herstellungsaufwand, es sei denn, die Heizungsanlage, insbesondere der Feuerungskessel seien durch Abnutzung derart unbrauchbar
geworden, daß ohne die Erneuerung die Heizung nicht mehr hätte betrieben werden können.
Eine gesonderte AfA kann für die Umstellungskosten anerkannt werden, wenn die Zentralheizungsanlage als solche neben dem
Grundstück als besonderes Wirtschaftsgut bilanziert wird. Ist bis zum Zeitpunkt der Umstellung die Zentralheizungsanlage
nicht gesondert bilanziert, so steht dem Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt ein Wahlrecht zu, ob er sie gesondert bilanzieren
will oder nicht. Für den Fall der gesonderten Bilanzierung ist der auf die Zentralheizungsanlage entfallende Teil des Restgebäudewertes
auszuscheiden und mit den Umstellungskosten zusammen zu aktivieren und abzuschreiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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