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BFH Urteil v. - VI 340/62 U

Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung.

  2. Aufwendungen für das sog. Kundschaftstrinken sind Betriebsausgaben nur, soweit der für die Lebensführung übliche Aufwand überschritten und ein ausschließlicher Zusammenhang mit dem Betrieb einwandfrei dargelegt ist.

  3. Zur amtlichen Aufklärungspflicht des Finanzgerichts, wenn der Steuerpflichtige sein Rechtsmittel nicht begründet hat.

Fundstelle(n):
LAAAB-48286

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 11.12.1963 - VI 340/62 U

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