Sind nicht nur einkommenserhöhende, sondern auch einkommensmindernde neue Tatsachen bekanntgeworden, so darf nach § 26 Abs. 2
Ziff. 2 Sätze 2 und 3
EStG 1957 die getrennte Veranlagung der Ehegatten auch in diesem Falle nicht zu einer Unterschreitung des im bisherigen Steuerbescheid
festgesetzten Steuerbetrages führen, wenn die nach
§ 222 AO durchzuführende Berichtigungsveranlagung bei Beibehaltung der Zusammenveranlagung nur zu einer Überschreitung des im bisherigen
Steuerbescheid festgesetzten Steuerbetrages geführt hätte.
Wird ein Einkommensteuerfall - bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich - auf Grund neuer Tatsachen nach
§ 222 AO wieder aufgerollt, so werden auch alle diejenigen Folgewirkungen, die auf eine Berichtigung des Vorjahresergebnisses zurückzuführen
sind, in diese Wiederaufrollung einbezogen, so daß die Berichtigung der Veranlagung ausschließlich auf
§ 222 AO und nicht auch auf § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.