Die Vorschrift des
§ 263 Abs. 2 AO, in der dem Vorsteher des Finanzamts die Befugnis eingeräumt ist, gegen Einspruchsentscheidungen des Steuerausschusses
Berufung einzulegen, ist verfassungsrechtlich einwandfrei.
Eine dem Steuerpflichtigen von Beamten des Finanzamts bei der Schlußbesprechung nach einer Betriebsprüfung bekanntgegebene
schriftliche Meinungsäußerung der Oberfinanzdirektion ist keine verbindliche Zusage, den Steuerfall in einem bestimmten
Sinn zu erledigen.
Die Berichtigung einer Veranlagung auf Grund von
§ 218 Abs. 4 AO führt nicht zu einer Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles.
Eine Tatsache, die das Finanzamt bei der ursprünglichen Veranlagung für unerheblich gehalten hat, ist nicht "neu" im Sinne
des § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 566 BFHE 1965 S. 257 Nr. 80 UAAAB-48030
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