Einnahmen aus der Verpachtung einer Kiesgrube können selbst dann im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig
sein, wenn die Kiesgrube sich in einem landwirtschaftlichen Besitz befindet, dessen Bewirtschaftung steuerlich als Liebhaberei
behandelt wird.
Die Frage, ob neue Tatsachen "von einigem Gewicht" vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sie liegen
regelmäßig nicht vor, wenn eine rechtskräftige Einkommensteuerveranlagung sich bei einer Berichtigung um nicht mehr als 100
DM ändern würde. Der VI. Senat tritt den vom I. Senat im Urteil I 95 und 110/60 S vom (Slg. Bd. 76 S. 282) aufgestellten
Grundsätzen bei.
Die Behandlung eines Vorgangs bei der Einkommensteuerveranlagung eines Jahres enthält noch keine das Finanzamt bindende Zusage
an den Steuerpflichtigen, den gleichen Sachverhalt bei den Veranlagungen der folgenden Jahre ebenso zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 435 BFHE 1964 S. 315 Nr. 77 VAAAB-47999
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