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BFH Urteil v. - VI 162/62 S BStBl 1964 III S. 11

Leitsatz

  1. "Tarifliche" Zuschläge im Sinn von § 34 a EStG sind "tarifvertragliche" Zuschläge.

  2. Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, so sind nicht nur die Zuschläge begünstigt, die er an die einer tarifgebundenen Gewerkschaft angehörigen Arbeitnehmer zahlt, sondern auch die, die er an die keiner Gewerkschaft angehörigen Arbeitnehmer zahlt, sofern nach den Vereinbarungen zwischen diesen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber ebenfalls die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten.

  3. Besteht zwar ein Tarifvertrag, gilt er aber, weil der Arbeitgeber dem tarifgebundenen Arbeitgeberverband nicht angehört, für den Arbeitgeber nicht unmittelbar, so greift die Begünstigung des § 34 a EStG trotzdem ein, wenn die Bestimmungen des Tarifvertrags auf Grund der Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmern in vollem Umfang übernommen worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 11
BFHE 1964 S. 27 Nr. 78
EAAAB-47983

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BFH, Urteil v. 25.10.1963 - VI 162/62 S

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