Wird das Vermögen einer Personengesellschaft unter ihre Gesellschafter entsprechend ihren bisherigen Anteilen am Betriebsvermögen
geteilt und richten die bisherigen Gesellschafter damit Einzelunternehmen ein, in denen sie die Buchwerte der übernommenen
Wirtschaftsgüter fortführen, so liegt darin keine Gewinnverwirklichung.
Werden einzelne Wirtschaftsgüter nicht aufgeteilt, sondern einem Mitgesellschafter zugeteilt, der die Mitgesellschafter wegen
ihrer Anteile an den stillen Reserven in diesen Wirtschaftsgütern in Geld abfindet, so haben die abgefundenen Gesellschafter
dadurch einen Gewinn, der bei der letzten einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft
(
§ 215 Abs. 2 AO) zu erfassen ist.
Der Auseinandersetzungsgewinn der abgefundenen Gesellschafter ist in der Regel ein laufender Gewinn und kein nach § 16 in
Verbindung mit § 34 Abs. 2 Ziff. 1
EStG tariflich begünstigter Veräußerungsgewinn.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 492 BFHE 1964 S. 472 Nr. 77 LAAAB-47972
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