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BFH Urteil v. - VI 337/62 S BStBl 1964 III S. 240

Leitsatz

Überträgt ein Vater als Gesellschafter einer Personengesellschaft zur vorweggenommenen Regelung der künftigen Erbschaft einen Teil des Betriebsgrundstücks auf seinen Sohn als Mitgesellschafter, so liegt darin keine Entnahme des übertragenen Grundstücksteils mit der Folge, daß der Vater die in dem übertragenen Grundstücksteil enthaltenen stillen Reserven alsbald als Entnahmegewinn versteuern muß. Voraussetzung ist, daß der Sohn den Buchwert des übernommenen Grundstücksteils fortführt.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 240
BFHE 1964 S. 19 Nr. 79
UAAAB-47969

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BFH, Urteil v. 31.01.1964 - VI 337/62 S

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