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BFH Urteil v. - VI 241/62 U BStBl 1963 III S. 381

Leitsatz

Bei einem Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig, wenn seine Honorarforderungen nicht in einem Grundbuch und einem Geschäftsfreundebuch verbucht, sondern lediglich Rechnungsdurchschriften gesammelt werden, an Hand deren bei der Aufstellung der Bilanz die am Bilanzstichtag vorhandenen Außenstände festgestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 381
BFHE 1964 S. 172 Nr. 77
FAAAB-47893

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BFH, Urteil v. 14.06.1963 - VI 241/62 U

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