Beträge, die das beherrschende Unternehmen an den Minderheitsgesellschafter des Organs auf Grund einer im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages
gegebenen Dividendengarantie zahlt, unterliegen bei dem Organ auch im Veranlagungszeitraum 1953 nach den Grundsätzen des
Gutachtens des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S vom (BStBl 1957 III S. 139, Slg. Bd. 64 S. 368) der Erfolgsbesteuerung und nicht der Mindestbesteuerung. Die hiervon abweichende Übergangsregelung
in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (vgl. für das Land Nordrhein-Westfalen Erlaß vom , Abschnitt IV, BStBl 1957 II S. 140) ist nicht wirksam, da die Voraussetzungen des
§131 AO nicht vorliegen.
Die der Erfolgsbesteuerung bei der GmbH unterliegende garantierte Dividende stellt eine berücksichtigungsfähige Ausschüttung
im Sinne des
§19 Abs. 2 Satz 2 KStG 1953 dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 483 BFHE 1962 S. 597 Nr. 73 YAAAB-47826
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