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BFH Urteil v. - III 406/58 S BStBl 1963 III S. 530

Leitsatz

  1. Hat das Finanzamt bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens eine Schuld wegen deren privater Natur nicht berücksichtigt, so kann es den Abzug dieser Schuld beim Gesamtvermögen nicht mit der Begründung versagen, es handle sich um eine betriebliche Schuld.

  2. Aus dem BewG kann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß für ein Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstande kein höherer Wert anzusetzen sei als für den steuerlichen Wert des Gegenstandes selbst, nicht abgeleitet werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 530
BFHE 1964 S. 571 Nr. 77
AAAAB-47821

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BFH, Urteil v. 17.05.1963 - III 406/58 S

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