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BFH Urteil v. - I 229/59 U BStBl 1960 III S. 509

Leitsatz

Auch Abfindungen an lästige Gesellschafter sind aktivierungspflichtig, soweit sie auf Anteile der ausscheidenden lästigen Gesellschafter an den stillen Reserven in den materiellen und den immateriellen Wirtschaftsgütern des Betriebs - einschließlich dem Firmenwert - entfallen.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 509
BFHE 1961 S. 695 Nr. 71
KAAAB-47809

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 11.10.1960 - I 229/59 U

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