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BFH Urteil v. - VI 205/60 U BStBl 1962 III S. 248

Leitsatz

  1. Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen sind die nach der AO vorgesehenen Rechtsmittel einschließlich der Rb. beim Bundesfinanzhof gegeben.

  2. Die Kirchensteuerbehörde Hamburg hat kein Recht, gemäß § 241 AO einem Berufungs- oder Rechtsbeschwerdeverfahren in Kirchensteuersachen vor den Steuergerichten beizutreten.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 248
BFHE 1962 S. 672 Nr. 74
YAAAB-47784

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BFH, Urteil v. 23.02.1962 - VI 205/60 U

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