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BFH Urteil v. - IV 286/58 U BStBl 1962 III S. 142

Leitsatz

Der Steuerpflichtige kann gegen die Berichtigung seines Einkommensteuerbescheides nach § 218 Abs. 4 AO alle Einwendungen erheben, die er schon ursprünglich gegen ihn hätte geltend machen können. Der Senat hält an der dahin gehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in seiner Entscheidung VI A 304, 305/33 vom (RStBl 1934 S. 1134) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs VI 97/56 U vom (BStBl 1958 III S. 167, Slg. Bd. 66 S. 427) fest. Dabei ist jedoch die Einschränkung des § 234 AO zu beachten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 142
BFHE 1962 S. 375 Nr. 74
WAAAB-47562

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BFH, Urteil v. 15.12.1961 - IV 286/58 U

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