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BFH Urteil v. - IV 295/58 U BStBl 1961 III S. 131

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Frage, ob Umbauaufwendungen für einen Laden Erhaltungsaufwand oder aber Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand sind, sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend. Insbesondere gelten auch die von der Rechtsprechung für die Beurteilung von Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes entwickelten Grundsätze.

  2. Abstandszahlungen an den Vormieter eines Ladens sind zu aktivieren und nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben.

  3. Eine an den Vormieter des Ladens bezahlte Entschädigung für von diesem aufgewendete Ladenbaukosten ist auch dann zu aktivieren, wenn die Baueinrichtungen im Zuge einer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ladenerwerb stehenden Modernisierung des Ladens beseitigt werden. In einem solchen Fall finden die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs I 74/58 S vom (BStBl 1959 III S. 323, Slg. Bd. 69 S. 162) keine Anwendung.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 131
BFHE 1961 S. 350 Nr. 72
LAAAB-47518

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BFH, Urteil v. 19.01.1961 - IV 295/58 U

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