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BFH Urteil v. - VI 127/60 U BStBl 1961 III S. 354

Leitsatz

  1. § 7 b EStG findet auch Anwendung bei einem Neubau, der an Stelle eines abgerissenen Hauses errichtet wurde, dessen Instandsetzung oder Umbau unwirtschaftlich gewesen wäre.

  2. Die Abbruchkosten des alten Gebäudes sind Teil der Herstellungskosten im Sinne des § 7 b EStG, sofern diese Aufwendungen nach den Grundsätzen des Urteils I 74/58 S vom (BStBl 1959 III S. 323, Slg. Bd. 69 S. 162) nicht zu den Erwerbskosten des Grund und Bodens zu rechnen sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 354
BFHE 1962 S. 238 Nr. 73
SAAAB-47520

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BFH, Urteil v. 19.05.1961 - VI 127/60 U

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