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BFH Urteil v. - VI 209/61 U BStBl 1962 III S. 141

Leitsatz

  1. Zur Frage der Anberaumung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch die Finanzgerichte. Der Senat tritt den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des I. Senats I 181/60 S vom (Slg. Bd. 74 S. 151) bei.

  2. Hat ein Steuerpflichtiger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur "angeregt" für den Fall, daß das Finanzgericht noch Fragen stellen wolle, so kann das Finanzgericht gemäß § 272 AO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung einstimmig ablehnen, wenn die Verhandlung nach Auffassung des Finanzgerichts keine weitere Aufklärung erwarten läßt.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 141
BFHE 1962 S. 373 Nr. 74
EAAAB-47503

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BFH, Urteil v. 06.12.1961 - VI 209/61 U

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